Wassergefährdende Stoffe
Diese Stoffe können beim Austreten aus einer Anlage den Untergrund/Gewässer verunreinigen und die Kläranlage der Kommune schädigen. Um dies zu verhindern werden je nach Gefährlichkeit und Menge des Stoffes sowie der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes Anforderungen an die Anlagen zum Lagern, Umfüllen und Verwenden gestellt. So sind unterirdische einwandige Behälter und Rohrleitungen unzulässig. Undichtigkeiten aller Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein und zurückgehalten werden (doppelwandig, Auffangraum). Die prüfpflichtigen Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben aufgestellt und eingebaut werden. Alle unterirdische Anlagen und bestimmte oberirdische Anlagen sind regelmäßig durch einen Sachverständigen prüfpflichtig. Mängelfreie Anlagen und Anlagen mit geringfügigen Mängeln erhalten vom Sachverständigen neben dem Prüfbericht auch eine Prüfplakette, die den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt. Die Befüllung mit Heizöl darf nur mit gültiger Plakette erfolgen.
Folgende Merkblätter stehen für Sie bereit:
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölanlagen
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung
Anzeigepflichten
Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern - dazu zählt auch die Änderung der Gefährdungsstufe durch Einsatz anderer wassergefährdender Stoffe - müssen Sie dies der für Sie zuständigen Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn für die Anlage ein behördliches Zulassungsverfahren (z.B. nach Immissionsschutzrecht oder Baurecht) oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt wird. Die erforderlichen Angaben müssen dann in den Antragsunterlagen enthalten sein.
Folgende Anzeigeformulare gemäß AwSV stehen für sie bereit:
Formular B (Anlage zum Betreiber) für jede Anlage
Formular H nur für Heizölanlagen
Formular A für alle anderen Anlagen
Formular W Wechsel des Betreibers (gilt nicht für Heizöltankanlagen)
Von der Aufstellung einer Heizungsanlage bis zu komplexen Industrieanlagen – wenn Sie privat oder beruflich mit wassergefährdenden Stoffen zu tun haben, müssen Sie in von Hochwasser bedrohten Gebieten besondere Vorkehrungen treffen. In der Broschüre "Hochwasservorsorge in Baden-Württemberg - Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" können Sie sich umfassend darüber informieren.
Ob sich der Anlagenstandort in einem der genannten Gebiete befindet, kann beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg über den Link http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml?pid=.Wasser abgefragt werden. Andernfalls kann Ihnen die Untere Wasserbehörde darüber Auskunft geben. Informationen über die Lage eines Grundstücks im Überschwemmungsgebiet liegen auch bei den Städten und Gemeinden vor.
Des weiteren werden auf die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) folgender Arbeitsblätter hingewiesen:
- Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge
- Arbeitsblatt ATV-DVWK-781-2 Tankstellen für Kraftfahrzeuge Teil 2 Betanken von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung an Tankstellen für KfZ
- Arbeitsblatt ATV-DVWK-781-3 Tankstellen für Kraftfahrzeuge Teil 3 Betanken von Kraftfahrzeugen mit Mischung aus Bioethanol und Ottokraftstoff
- Arbeitsblatt DWA-A 779 Allgemeine Technische Regelungen
- Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 780 Oberirdische Rohrleitungen Teil 1 und Teil 2
- Arbeitsblatt DWA-A 786 Ausführung von Dichtflächen
- Arbeitsblatt DWA-A 785 Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherungsvorkehrungen -R1-
- Arbeitsblatt DWA-A 782 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
- Arbeitsblatt DWA-A 790 Bestehende einwandige unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen
- Arbeitsblatt DWA-A 789 Bestehende unterirdische Rohrleitungen
- Arbeitsblatt DWA-A 791-1 Heizölverbraucheranlagen Teil 1 Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen
- Arbeitsblatt DWA-A 791-2 Heizölverbraucheranlagen Teil 2 Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen
Diese Arbeitsblätter können von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Theodor-Heuss-Allee 17 53773 Hennef bezogen werden.
Onlineantrag und Formulare
- AwSV-Anzeigeformular B Betreiberanlagen AwSV-Anzeigeformular B Betreiberanlagen
- AwSV-Anzeigeformular Erläuterungen AwSV-Anzeigeformular Erläuterungen
- AwSV-Anzeigeformular Heizölanlagen AwSV-Anzeigeformular Heizölanlagen
- AwSV-Anzeigeformular W Betreiberwechsel (gilt nicht für Heizöltankanlagen) AwSV-Anzeigeformular W Betreiberwechsel (gilt nicht für Heizöltankanlagen)
- AwSV-Anzeigenformular A Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizöl) AwSV-Anzeigenformular A Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizöl)
- Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölanlagen Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölanlagen
- Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zuständige Stelle
Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Das Verfahren wird von der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführt.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf wasserrechtliche Eignungsfeststellung:
- Pläne (Lageplan, Entwässerungsplan Grundriss, Schnitte)
- Beschreibung der Sicherheitstechnischen Einrichtungen und Ausführungen
- bau-und gewerberechtliche Zulassungen
- Nachweis der Eignung durch ein Gutachten einer sachverständigen Person
- Einstufung der Anlage gemäß § 39 AwSV
Kosten
Entsprechend der derzeit gültigen Gebührenordung des Landkreises
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, §§ 62 und 63
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall, Stand: 13.11.2017