Wasser Entnehmen und Einleiten
Hier erhalten Sie Informationen über das Entnehmen und Einleiten von Wasser aus Oberflächengewässern.
Für das Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und die Wiedereinleitung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Entnahme von Wasser nur mit Schöpfgefäßen, z. B. zum Garten gießen oder in geringen Mengen fällt unter den sogenannten Gemeingebrauch und bedarf keiner Erlaubnis.
Im weiteren wird der Verfahrensablauf für das Gestattungsverfahren und die dazu notwendigen Planunterlagen beschrieben.
Oberflächenwasser wird überwiegend als Betriebswasser, Kühlwasser oder zur Bewässerung entnommen und ggf. nach Gebrauch wieder in das Gewässer eingeleitet.
Zuständige Stelle
Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wasserentnahmen bzw. Einleitungen können nur in einem gewässerverträglichen Maß erlaubt werden. Maßgebliche Prüfkriterien dazu sind das mittlere Niedrigwasser, die vorhandene Gewässergüte und die Naturverträglichkeit.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird formlos beim Landratsamt gestellt. Es erfolgt eine fachtechnische Prüfung des Vorhabens.
Im Rechtsverfahren wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht.
Eine frühzeitige Beteiligung des Bau- und Umweltamtes zur technischen und fachlichen Beratung wird angeregt.
Fristen
Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel muss eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens mit Auslegung des Antrags erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind nachstehende Unterlagen beizufügen:
- Erläuterung
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Längs- und Querschnitte des Gewässers an der Ausleitungsstelle
- Längenschnitt und Querschnitte der Ableitung
- Bauzeichnungen der baulichen Anlagen
- Grundstücksverzeichnis
Eine detailliertere Beschreibung der erforderlichen Planunterlagen finden Sie im Merkblatt über Pläne und Unterlagen für wasserrechtliche Verfahren.
Kosten
Nach Zeitaufwand entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall.
Bearbeitungsdauer
Ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel muss eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens mit Auslegung des Antrags erfolgen.
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Naturschutzgesetz
UVPG
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 09.02.2007