Leistungen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

- Ihren Namen

- Eine ladungsfähige Anschrift

- Ort und Zeit des besonderen Anlasses

- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort

Ergänzung für Stadt Crailsheim

Mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht entfällt auch die bisherige Lenkungs- und Überwachungsfunktion der zuständigen Behörden. Der Gastwirt wird nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr mehr in die Pflicht genommen, sich die erforderlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für einen Gaststättenbetriebs selbst anzueignen. Damit dieser seiner Eigenverantwortung nachkommen kann, wird das Unterrichtungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern ausgeweitet. Neben den lebensmittelrechtlichen Belangen sollen weitere grundlegende gaststättenbetriebsspezifische Kenntnisse vermittelt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken.

Durch das neue Gaststättengesetz ist ab 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Dies betrifft beispielsweise die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen der Vereine. Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet nunmehr lediglich mindestens zwei Wochen vorher den Betrieb unter Angabe des Namens, der ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, sodass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Die Stadt Crailsheim hat ein Anzeigeformular entwickelt, welches hierfür verwendet werden kann.

Um den Gastgewerbetreibenden den Umgang mit dem neuen Gesetz zu erleichtern, hat auch das Wirtschaftsministerium ein Factsheet bereitgestellt, welches einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben des neuen Gesetzes gibt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

 

Fristen

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den oben genannten Angaben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.

Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):

  • § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
  • § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Freigabevermerk

25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Crailsheim