Lagerung von Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft -Gärreste
Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft und Gärreste sind wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie können aber auch unsere Gewässer gefährden. Das Einleiten dieser wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer oder Gräben und das Versickern in den Untergrund sind deshalb verboten. Die Lagerung muss in ausreichend dimensionierten ortsfesten wasserundurchlässigen und beständigen Anlagen erfolgen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Güllebehältern, Silageanlagen und Festmistlagern sind bezüglich des Gewässerschutzes wasserrechtliche und baurechtliche Vorschriften zu beachten. Die konkreten Anforderungen sind im Merkblatt "Gülle - Festmist - Jauche - Silagesickersaft - Gärreste - Gewässerschutz (JGS-Anlagen)" des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum - zum 01.08.2008 vollständig neu bearbeitet und um den Themenbereich "Lagerung von Gärresten bei Biogasanlagen" erweitert - zusammengestellt.
Zuständige Stelle
Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die Genehmigung erfolgt durch die Baubehörde.
Für die Städte Schwäbisch Hall und Crailsheim ist das jeweilige Baurechtsamt zuständig
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag mit Baubeschreibung
- Übersichtslageplan,Lageplan
- Grundriß, Schnitte (M 1: 100).
- sämtliche Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung einzureichen
Kosten
Genehmigungsgebühr abhängig von den maßgeblichen Baukosten
Rechtsgrundlage
§§ 19g Abs. 2, 22, 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz; §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 4 Landesbauordnung Baden-Württemberg; § 18 Abs. 3 und 4 Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 07.08.2008