Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständige Stelle
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
- in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
- Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Kosten
Keine.
Hinweise
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Vertiefende Informationen
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 7 der 27. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
- Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
- Kalibrierung (vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 5 Jahre)
- Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
- § 7 Kontinuierliche Messungen
- § 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
Freigabevermerk
{} Umweltministerium Baden-Württemberg