Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.
Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Zuständige Stelle
Die für den Anlagenstandort örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde ist
- in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Fristen
Die erste Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle 3 Jahre erfolgen.
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Kosten
Keine.
Hinweise
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
- § 9 Einzelmessungen
- § 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
Freigabevermerk
10.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg