Leistungen

Boot- und Kanufahren auf Gewässern

Boot- und Kanufahren auf Kocher, Jagst und Bühler

Das Boot- und Kanufahrenfahren auf Kocher, Jagst und Bühler ist aus naturschutzrechtlichen Gründen reglementiert.
Die jeweils gültigen Verordnungen des Landratsamtes Schwäbisch Hall für den Kocher die Jagst und die Bühler können Sie hier abrufen.
Es gelten die unter "Voraussetzung" beschriebenen Regelungen:

Zuständige Stelle

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Kocher:

Kocher im Allgemeinen (Karte, Verordnung)
Ab einem Wasserstand von unter 40 cm am Pegel Kocherstetten am Vortag ist eine generelle Befahrung des Kochers außerhalb der Rückstaubereiche von Wehren nicht mehr zulässig.
Sofern der Wasserstand am Tag der Fahrt um 07:00 Uhr am Pegel Kocherstetten 40 cm oder mehr beträgt ist das Befahren wieder erlaubt.
Kocherstrecke von Westheim bis Steinbach
Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli jeden Jahres verboten auf dieser Kocherstrecke mit Wasserfahrzeugen zu fahren und Modellboote zu Wasser zu bringen.
Kocherstrecke im Bereich des Wehrs von Braunsbach

Auf dem Kocher darf ab einem Wasserstand am Pegel Kocherstetten von unter 60 cm von der Wehrkrone des Kocherwehrs in Braunsbach flussabwärts bis zur Einmündung des Mühlkanals (Strecke siehe Karte) weder Befahren noch dürfen Boote getragen bzw gezogen werden.
Maßgeblich ist dabei der Wasserstand 60 cm am Tag der Fahrt am Kocherpegel Kocherstetten um 07:00 Uhr Normalzeit (Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an).


Jagst:

Gewässerabschnitt vom Streichwehr der Heldenmühle bei Crailsheim bis Streichwehr Unterregenbach, Stadt Langenburg,
Regelung vom 1. Juni bis 15. September;
(Karte, Verordnung)
Vom 1. Juni bis 15. September ist die Jagst in diesem Gewässerabschnitt gesperrt mit Ausnahme von den in der Karte markierten Streckenabschnitten.
Darüber hinaus besteht ein Betretungsverbot im Naturschutzgebiet.
Gewässerabschnitt vom Streichwehr Unterregenbach, Stadt Langenburg bis zur Kreisgrenze zum Hohenlohekreis,
Regelung vom 15. Februar bis 15. September;
(Karte, Verordnung)
Vom 15. Februar bis 15. September ist die Jagst für den Gewässerabschnitt "Streichwehr Unterregenbach bis zur Kreisgrenze zum Hohenlohekreis ca. 230 m unterhalb der Einmündung des Holderbaches" gesperrt.
Die Sperrung verläuft über die Landkreisgrenze von Schwäbisch Hall hinaus in den Hohenlohekreis.
Gewässerabschnitt von der Kreisgrenze bei Stimpfach bis Crailsheim;
Auf dieser Strecke gibt es keine Beschränkung.


Bühler:

Unteres Bühlertal von Geislingen/Kocher bis ca. 1 Kilometer oberhalb von Vellberg-Eschenau.
Es ist verboten die Bühler im Unteren Bühlertal in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Juli eines jeden Jahres mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Verordnung).

Verfahrensablauf

Auskunft zum Boot- und Kanufahren erhalten Sie im Bau- und Umweltamt bei zuständigen Sachbearbeiter

Fristen

Jährlich wiederkehrend

Erforderliche Unterlagen

.

Bearbeitungsdauer

Jährlich wiederkehrend

Hinweise

Allgemeine Hinweise zum Kanufahren/Bootfahren

  • Nicht aus Neugierde an Brutgelege oder Jungvögel heranfahren
  • Beachten Sie die Zufahrtsregelungen zu den Ein- und Ausstiegstellen
  • Wildes Zelten ist verboten
  • Möglichst in der Strömung fahren
  • In Kurven immer außen aber nicht zu dicht am Ufer
  • Halten Sie die Rastplätze entlang des Flusslaufes sauber und nehmen Sie den Müll wieder mit
  • Abfälle gehören weder in den Fluss noch ans Ufer

 

Weitere Informationen zu Regelungen außerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall finden Sie auf der Internetseite des Hohenlohekreises.

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden- Württemberg (WG)
Naturschutzgesetz
Rechtsverordnung des Regierungspräsidium Stuttgart
Rechtsverordnungen des Landratsamtes Schwäbisch Hall

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben vom Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand 01.07.2015