Wahlen 2025
Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Amtszeit & Wahltermin
Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt. Die reguläre Wahlperiode beträgt vier Jahre.
Am 26. September 2021 wurden 736 Abgeordnete gewählt.
Das Grundgesetz gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss (Art. 39 Absatz 1 Grundgesetz). Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt.
Der Bundespräsident hat demnach in Abstimmung mit der Bundesregierung den Wahltag ursprünglich auf Sonntag, den 28. September 2025, festgelegt.
Nach dem Bruch der Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) angekündigt, die Vertrauensfrage zu beantragen. Über diesen Antrag hat das Parlament am 16. Dezember entschieden. Mit der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, wird die vorgezogene Neuwahl am 23. Februar 2025 stattfinden.
Fehlerhafte Adressangabe in Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl 2025
Seit dem 13. Januar 2025 wurden in Crailsheim die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 an die Wahlberechtigten versendet. In den Wahlbenachrichtigungen des Wahlbezirks 016-16 Westgartshausen ist die Adressangabe des Wahlraumes aufgrund eines Übertragungsfehlers leider fehlerhaft. Es wurde ein falsches Wahlgebäude bzw. eine falsche Anschrift des Wahlgebäudes vermerkt.
Das korrekte Wahllokal des Wahlbezirks 016-16 Westgartshausen lautet "Evangelisches Gemeindehaus, Westgartshausener Hauptstraße 28, 74564 Crailsheim".
Die Wahlbehörde bittet darum, dieses Versehen zu entschuldigen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger werden in den nächsten Tagen durch ein Informationsschreiben der Stadtverwaltung Crailsheim benachrichtigt, in dem die korrekte Anschrift des Wahllokales vermerkt ist. Zudem erhalten diese eine korrigierte Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigungen mit fehlerhafter Adressangabe behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Am Wahltag kann mit der korrigierten Wahlbenachrichtigung in dem Wahlraum in der Hauptstraße 28 in Westgartshausen gewählt werden. Die Briefwahl ist hiervon nicht betroffen. Bereits beantragte Briefwahlunterlagen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut beantragt werden.
Wahlorgane
Die Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind:
- die Bundeswahlleiterin Frau Dr. Ruth Brand (Präsidentin vom Statistischen Bundesamt) und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet. Der Bundeswahlausschuss besteht aus der Bundeswahlleiterin, acht BeisitzerInnen und zwei RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichts
- ein Landeswahlleiter oder eine Landeswahlleiterin und ein Landeswahlausschuss für jedes Bundesland. In Baden-Württemberg ist die Landeswahlleiterin Frau Cornelia Nesch (Ministerialrätin im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg). Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin, sechs BeisitzerInnen und zwei RichterInnen des Verwaltungsgerichtshofs.
- ein Kreiswahlleiter oder eine Kreiswahlleiterin und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis. Im Wahlkreis 268 Schwäbisch Hall – Hohenlohe ist der Kreiswahlleiter Herr Landrat Gerhard Bauer (Landratsamt Schwäbisch Hall). Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter und sechs BeisitzerInnen, die vom Kreiswahlleiter berufen werden.
- ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk. Das Bürgermeisteramt Crailsheim ernennt für ihre 22 Wahlbezirke die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und deren StellvertreterInnen. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Wahlvorstandes.
- ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für jeden Briefwahlbezirk (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis. Das Bürgermeisteramt Crailsheim ernennt für ihre 6 Briefwahlbezirke die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und deren StellvertreterInnen. Der Briefwahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Briefwahlvorstandes.
(Brief-)Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, einem Schriftführer oder einer Schriftführerin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und weiteren vier von der Gemeindebehörde berufenen Beisitzern oder Beisitzerinnen.
Die Beisitzer und Beisitzerinnen der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Bei der Auswahl der Beisitzer und Beisitzerinnen für die Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet errungenen Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die Schriftführer oder Schriftführerinnen sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Wahlrecht
Wer darf gewählt werden? (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.
Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- mindestens 18 Jahre alt sind.
Sie können nicht kandidieren, wenn Sie
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder einer Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen.
Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und/oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin.
Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Hinweis: Die Frist für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen bei der Kreiswahlleitung und der Einreichung von Landeslisten bei der Landeswahlleitung endet am Montag, den 20. Januar 2025 um 18.00 Uhr.
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Wahlberechtigte Personenkreise:
Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.
Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sofern Sie die Kriterien zur Eintragung ins Wählerverzeichnis als Auslandsdeutsche/-r er-füllen, nutzen Sie den entsprechenden Antrag nach Anlage 2 oder Anlage 2a zur Bundes-wahlordnung, um sich eintragen zu lassen:
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des BWahlG – Anlage 2 frühere Wohnung / früherer Aufenthalt in Deutschland) (183 KB)
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Aus-land lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des BWahlG – Anlage 2a Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen) (177 KB)
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 oder Anlage 2a Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektroni-scher Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemein-de) senden. Er muss bis Sonntag, den 02. Februar 2025 dort eingegangen sein.
Nicht Wahlberechtigte Personenkreise
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen.
Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, auch wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Bundestagswahl ist der 12. Januar 2025 (42. Tag vor der Wahl).
Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen, also automatisch, in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.
Wahlteilnahme bei Umzug
Sind Sie vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (42. Tag vor der Wahl = 12. Januar 2025) gemeldet waren.
Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich.
Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich.
- Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
- Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
Internet-Wahlscheinantrag
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine persönlich, schriftlich oder aber auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihren Wahlschein für die Bundestagswahl digital über unsere Homepage zu beantragen. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen.
Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post durch die Deutsche Post AG zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlen@crailsheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Bundeswahlgesetz)
Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hin-gewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter 0761 36122.
Öffentliche Bekanntmachungen
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